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Gesetzliche und freiwillige Jahres- und Konzernabschlussprüfung

Gemäß § 316 Abs. 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB auch bestimmte Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Weitere Prüfungspflichten bestehen bei Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (bspw. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute) oder aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen. Nicht der Prüfungspflicht unterliegen grundsätzlich kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB oder Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 267a Abs. 1 HGB. Allerdings können besondere Rechtsnormen und/oder Sachverhalte dazu führen, dass eine freiwillige Prüfung im Umfang einer gesetzlichen Abschlussprüfung durchzuführen ist, bspw. um dem Verlangen von Kreditgebern oder Obergesellschaften nachzukommen.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus § 290 HGB. Auch hier sieht der Gesetzgeber gemäß § 316 Abs. 2 HGB eine Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts vor, sofern keine Befreiungsregelungen bestehen (bspw. nach § 293 HGB).

Unser Know-how, Ihr Vorteil

Im Rahmen unserer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer verfügen wir über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Jahres- und Konzernabschlussprüfung. Wir betreuen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen und verstehen uns als Partner für alle betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, auch über das Rechnungswesen hinaus. Unsere langjährige Erfahrung und unser fachliches Know-how finden Berücksichtigung in unserem speziell auf die Bedürfnisse unserer Mandanten zugeschnittenen Prüfungsansatz.

Dabei steht neben der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Äußerungen und Auslegungen der Aufsichtsbehörden und des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer auch das Unternehmen bzw. der Konzern mit seinen unterschiedlichen Akteuren und individuellen Gegebenheiten im Fokus unserer Auftragsabwicklung.

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