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Prüfungen nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) bedarf es für die gewerbsmäßige Ausübung bestimmter im Gesetz näher definierter Geschäfte einer gesonderten behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht soll ausschließen, dass ungeeignete Personen Tätigkeiten im Bereich der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter ausführen.

Gemäß § 16 Abs. 1 MaBV haben Gewerbetreibende i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 GewO die Einhaltung der sich aus den §§ 2 – 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Unser Know-how, Ihr Vorteil

Mit unserer Expertise im Bereich der Bau- und Immobilienwirtschaft verfügen wir nicht nur über langjähriges Know-how in der Prüfung der Jahresabschlüsse unserer Mandanten dieser Branche und deren Besonderheiten, sondern auch über umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der erforderlichen Sonderprüfungen.

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